Vorwort. Die Verfassung als der Ausdruck nationalen Lebens und gestaltender Faktor desselben ist für die Kenntnis eines Landes von entscheidendem Werte. Das ist um so mehr der Fall, wenn sie sich durch Originalität und ungewöhnlich lange Bewährung auszeichnet. Dies gilt von der amerikanischen Bundeskonstitution. Volle Einsicht ist aber nur möglich, wenn sich mit der sorgfältigen Analyse der Konstitution eine Darstellung ihrer Entstehung und der Motive ihrer Schöpfer verbindet. Die Frage nach Ursprung und Entwicklung geht in erster Linie die historische Forschung an, ferner aber das Staatsrecht in Theorie und praktischer Anwendung, mithin auch die Politik. Historiker, Staatsrechtslehrer und Politiker sind hier gemeinsam interessiert. Diese Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit der Herkunft und Geschichte des formalen Verfassungsprinzips, d. i. der eigentümlichen Organisation der Staatsgewalt, im vorliegenden Falle nach dem Grundsatz der Dreiteilung. Die übrigen Probleme, z. B. religiöse und ökonomische Einflüsse, die Idee der Demokratie und der Selbstverwaltung, das Repräsentativ- und Föderativsystem, werden soweit berücksichtigt, als sie mit dem formalen Verfassungsprinzip in innerem Zusammenhang stehen. Letzteres wird sich freilich dabei als hervorragend bedeutungsvoll und als ausschlaggebender politischer Faktor erweisen. Ferner wird sich ergeben, daß bisher zu Unrecht die Untersuchung auf die Bundesverfassung beschränkt blieb. Das entscheidende Jahr für Annahme der Gewaltenteilung ist nicht 1787, sondern 1776, das Jahr der Virginiakonstitution. Mit dem Interesse der Forschung verbindet sich hier ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Geschichte und Wirksamkeit staatsrechtlicher und politischer Theorien von allgemeiner Bedeutung ist. Bei näherer Prüfung der amerikanischen Verfassung wird sich der Einfluß einer Theorie erkennen lassen, deren Inhalt deutlich über den damaligen Erfahrungskreis hinausweist und sich keineswegs restlos aus ihm ableiten läßt. Auf die Bedeutung gewisser Theorien für die Bundesverfassung hatte schon der amerikanische Historiker A. C. Coolidge in seiner Dissertation >>Theoretical and foreign elements in the formation of the American Constitution« hingewiesen. Man pflegt bei praktischen staatsrechtlichen und politischen Fragen der Theorie mit Mißtrauen zu begegnen und mit Recht, sofern es sich um unfruchtbare Spekulation handelt. Da ist es besonders bedeutungsvoll, daß sich gerade die vorsichtigen und politisch reifen amerikanischen Staatsmänner auch von theoretischen Erwägungen in gewissem Umfange leiten ließen. Das beweist nicht Doktrinarismus, sondern Vorurteilslosigkeit; denn es handelt sich hier um eine Theorie von innerer Lebenswahrheit, die der nationalen Psychologie der Amerikaner entsprach und an bereits vorhandenen staatsrechtlichen Einrichtungen Anknüpfungspunkte fand. Auf das Wesen dieser Theorie muß daher eingegangen werden. So möchte diese Arbeit einen Beitrag zum Verständnis der amerikanischen Verfassung liefern und zugleich an einem Beispiel den fruchtbaren Zusammenhang von Theorie und Praxis veranschaulichen. Sie ist als Dissertation entstanden. Dem Geh. Reg.-Rat Herrn Professor Dr. phil. et jur. h. c. Bernheim sage ich für wertvolle Anregungen und Ratschläge sehr ergebenen Dank. Der Verfasser. 1. Ihre Einkleidung in die englische Verfassung und 22-29 2. Die Gewaltenteilung und die Staatseinheit 29-41 3. Ist die spezifische Gewaltenteilung Montesquieus 41-45 III. Die Originalität Montesquieus 46-54 B. Montesquieu und die ältesten Verfassungen der a) Die Staatenverfassungen I. Die Analyse derselben II. Die Staatenverfassungen und die Charters III. Virginia oder Massachusetts (Montesquieu-Locke?). 2. Übereinstimmung in den Grundanschauungen der 90-98 3. Das Konstitutionsprinzip 98-101 83-88 4. Zusammenfassung der ausdrücklichen Zeugnisse für den unmittelbaren Einfluß Montesquieus. . 101-103 II. Die Anwendung des Montesquieuschen Prinzips in der 1. Die Legislative 2. Die Exekutive 3. Die Jurisdiktion Seite 103-107 107-111 111-115 III. Einzelstaatliche Elemente in der Bundesverfassung 115-116 IV. Die selbständigen Elemente in der Gestaltung des Prinzips 116-119 V. Die Bundesverfassung dennoch »a faithful copy« der englischen? 119-129 |