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Verfassungsprinzip sich mit jenem Montesquieus deckt1). Doch bestehen Zweifel, ob die amerikanische Theorie der Gewaltenteilung tatsächlich von Montesquieu herrührt, ob sie auf anderm Wege gewonnen oder selbständig entwickelt sei. Und ist der Einfluß Montesquieus erwiesen, so fragt sich, wie stark er war, und auf welchem Wege seine Theorie in die neue Welt gelangte. Zur Klärung dieser Fragen soll das allmähliche Eindringen der Montesquieuschen Lehre in die einzelstaatlichen Verfassungen bis zum entscheidenden Sieg in der Bundesverfassung und die weitere staatsrechtliche Entwicklung im Hinblick auf jene Theorie verfolgt werden.

1) Hübner, S. 102, weist darauf hin, daß man die in Amerika verwirklichte Staatsform ausdrücklich als die der gewaltentrennenden Republik bezeichnet hat «.

B. Montesquieu und die ältesten Verfassungen der Vereinigten Staaten.

a) Die Staatenverfassungen (in chronologischer

Folge).

I. Die Analyse derselben.

Der »Geist der Gesetze « war 1748 erschienen. Seit September 1774 tagte der Kongreß der 13 englischen Kolonien in Philadelphia; denn noch hatten sie den Übergang zu freien Staaten nicht vollzogen. Als der Konflikt mit England sich verschärfte, empfahl der Kongreß allen Kolonien, sich selbständige Verfassungen zu geben. Das geschah von einzelnen schon vor der Unabhängigkeitserklärung.

New Hampshire begann am 5. Januar 1776 mit dem Hinweis auf die vom Kongreß empfohlene Maßnahme, »and a recommendation to that purpose having been transmitted to us from the said Congress. .« Aber man glaubte noch an die Möglichkeit einer Beilegung des Konflikts mit England und beklagte die plötzliche Abreise des Gouverneurs »leaving us destitute of legislature, and no executive courts being open to punish criminal offenders «. Die Verwendung der Begriffe »legislativ« und »exekutiv<< zeugt von offenbarer Unkenntnis des Montesquieuschen Systems, in dem sie einen wesentlich andern Sinn haben. Demgemäß zeigen auch die folgenden Bestimmungen völlige Abwesenheit der Ideen Montesquieus. Neben einem house of representatives steht ein Council von 12 Personen, das sich einen Präsidenten wählt. Von beiden Körperschaften heißt es nun »that no act or resolve shall be valid and put into execution unless agreed to and passed by both branches of the legislature<< (Poore II, 1280). Nun werden weiter die Befugnisse beider Kammern angegeben. Es folgen dann einige Bestimmungen über die Miliz. Das Council ist eigentlich als beratende und mitwirkende Behörde für den obersten Exekutivbeamten gedacht, wird aber als Zweig der Legislative bezeichnet. Legislative und Exekutive sind also weder begrifflich noch in der Sache getrennt. Wenn weiter von exe

cutive courts und execution der Gesetze gesprochen wird, erscheinen so vollziehende und richterliche Gewalt durcheinander geworfen. Diese Verfassung trägt offenkundig provisorischen Charakter; aber die Abwesenheit Montesquieuscher Gedanken ist deutlich erkennbar.

South Carolina folgte am 21. März. Der Konstitution geht eine Aufzählung der Gründe für die bevorstehende Unabhängigkeitserklärung voraus. Besonders wird über die Miẞachtung des heimischen Schwurgerichts geklagt: >>jurisdiction is given to such courts in cases similar to those which in Great Britain are triable by jury« (Poore II, 1615). Dann folgen 34 Artikel. Es sollen 2 Kammern bestehen. Die zweite, »the legislative council «<, geht aus der vom Volk gewählten ersten hervor. Beide aber haben an der Legislative Anteil, und der besondere Name des »>legislative council« verbürgt hier offenbar keinen besonderen Vorzug. Auch der Präsident gilt ausdrücklich als ein Faktor der Legislative: Art. VII »that the legislative authority be vested in the president and commander in chief, the general assembly and the legislative council«. Man wird hier an king, lords und commons erinnert. Der Präsident geht aus der Wahl der beiden Kammern hervor. Von ihm sagt dann Art. 30 »that the executive authority be vested in the president and commander in chief«. Auch seine Militärhoheit wird betont. Weiter besitzt er das unbedingte Veto den Beschlüssen der legislativen Körperschaften gegenüber. Zwischen diesen Institutionen steht dann noch ein »>privy council « als beratende Instanz des Präsidenten. C. Walter (»Das Staatshaupt...«<, S. 19) irrt, wenn er behauptet, daß South Carolina das Council nicht besäße1). Es wird erst 1790 abgeschafft. Seine Mitglieder dürfen im Gegensatz zum Präsidenten und Vizepräsidenten zugleich Mitglieder einer der beiden Kammern sein.

Diese Verfassung ist jener von New Hampshire überlegen 2). Es wird deutlich eine besondere Exekutive neben die Legislative gestellt, wenn auch beide Gewalten nicht genügend getrennt werden. Die Wahl der Bezeichnungen »legislative council«< und >>privy council« ist charakteristisch und beweist, daß man noch unter der Herrschaft der bisherigen Terminologie steht. Man ist nicht frei von den alten Anschauungen, und der Unklarheit

1) Poore, S. 1617: Art. V der Verfassung von South Carolina »that there be a privy council".

2) Dieser Ausdruck wie ähnliche später soll kein Werturteil enthalten und ist nur der Kürze wegen im Hinblick auf die fortschreitende Übernahme von Montesquieus Theorie angewandt.

der Begriffe entspricht genau eine Unklarheit in der Sache. Am deutlichsten wird der Abstand von Montesquieu durch den Umstand, daß die richterliche Gewalt überhaupt nicht erwähnt wird. Man hielt auch diese Verfassung für ungenügend und entschloß sich schon 1778 zur Einführung einer neuen.

Am 12. Juni erläßt Virginia seine bill of rights. Damit werden feierlich die Grundsätze verkündigt, an die auch jede künftige Verfassung gebunden sein soll. Diese Sammlung von Rechtssätzen, später durch die französischen Verfassungen als Menschenrechte bekannt geworden, gewann in der Union fast die Bedeutung von Heilswahrheiten und ging mit größeren oder geringeren Erweiterungen in fast alle dortigen Staatsverfassungen über.

In der bill of rights vom 12. Juni lautet section 5 »>that the legislative and executive powers should be separate and distinct from the judiciary...« Damit wird der Grundsatz der Teilung der drei Gewalten als eine der ursprünglichsten Forderungen, als sichere Bürgschaft der Freiheit hingestellt, an dessen Berücksichtigung die zu erlassende Konstitution unbedingt gebunden ist. Er gehört nunmehr zu den unveräußerlichen Menschenrechten.

Die Konstitution folgte am 29. Juni. Sie beginnt denn auch gleich mit der Wiederholung des Prinzips aus der Bill of Rights Section 5 und führt dasselbe näher aus: »The legislative, executive and judiciary departement shall be separate and distinct, so that neither exercise the powers properly belonging to the other; nor shall any person exercise the powers of more than one of them, at the same time; except that the Justices of Country Courts shall be eligible to either House of Assembly «. Hier soll zunächst die Ausführung des Prinzips in der Verfassung untersucht werden. Eine Gliederung ist äußerlich noch gar nicht gekennzeichnet, sogar jede Paragrapheneinteilung fehlt. Es werden aber nacheinander legislative, exekutive und richterliche Gewalt oder department behandelt. Diese Anordnung ist für alle späteren Verfassungen vorbildlich geworden. Auch der Ausdruck department statt Gewalt oder power ist nachher allgemein in die Gesetzessprache übergegangen. Die Legislative besteht aus zwei Kammern: erste Kammer (Senate) und zweite Kammer (House of Delegates). Das aktive und passive Wahlrecht ist für beide auf die freien Eigentümer »>freeholders « beschränkt, aber innerhalb dieser Grenzen durchaus demokratisch. Der konservativere Charakter der ersten Kammer kommt zum Ausdruck: 1. in dem höheren Mindestalter des Senators, der 25 Jahre sein muß (für Mitglieder der zweiten Kammer genügt das allgemein

gültige gesetzliche Alter der Großjährigkeit (full age) von 21 Jahren), 2. in der längeren Mandatsdauer von 4 Jahren (zweite Kammer 1 Jahr), und 3. in dem eigentümlichen Rotationssystem. Nach diesem scheidet jährlich nur 1/4 der Mitglieder aus und wird neu gewählt. Dadurch werden immer nur 25% des Hauses erneuert, das Schwergewicht bleibt bei den verweilenden 3/4 der Mitglieder. Das Haus ist also permanent oder mindestens kontinuierlich und gewinnt so Stetigkeit und Tradition. Dafür aber wird zugunsten der zweiten Kammer bestimmt: »all laws shall originate in the House of Delegates, to be approved or rejected by the Senate, or to be amended with consent of the House of Delegates «. Also liegt die Gesetzesinitiative ausschließlich bei der zweiten Kammer. Das Recht des Senats zu Abänderungsvorschlägen erfährt weitere Einschränkung bei Finanzgesetzen; >>except money-bills, which in no instance shall be altered by the Senate, but wholly approved or rejected «. Ein Gouverneur oder chief magistrate wird jährlich von der Legislative gewählt, ist nicht öfter als 3 mal nacheinander wählbar und kann dann erst nach vierjähriger Pause wieder kandidieren. Ihm zur Seite steht ein Ausschuß von 8 Personen (executive Council of State), in gleicher Weise gewählt. Alle 3 Jahre werden je 2 Mitglieder durch Beschluß beider Kammern entfernt und andere an ihrer Stelle ernannt. Der Rat hat also in höherem Grade den Charakter der Permanenz als der Senat. Gouverneur und Councillors erhalten festes Gehalt. Es wird nun festgesetzt, der Gouverneur soll >>with the advice of a Council of State« »exercise the executive powers of goverment, according to the laws of this Commonwealth«. Besondere Befugnisse der Exekutive sind: ein Stück Justizhoheit, das Begnadigungsrecht, (»except where the prosecution shall have been carried on by the House of Delegates . . .«), die Militärhoheit, (»the Governor may embody the militia, with the advice of the Privy Council, and when embodied, shall alone have the direction of the militia, under the laws of the country «) und eine gewisse Ernennungshoheit, die aber mit der Legislative geteilt werden muß. Dabei ist die Ernennung und Entlassung der Offiziere vorwiegend Recht der Exekutive. Verwickelt ist diese Frage für die Richter. Sie werden von der Legislative gewählt; aber »in case of death, incapacity or resignation, the Governor, with the advice of the Privy Council shall appoint persons to succeed in office to be approved or displaced by both Houses«. Die Wahl der Friedensrichter jedoch erfolgt allein durch die Exekutive. In allen Fällen werden die Beamten formell angestellt (commissioned) durch den Gouverneur. Ein größerer Verwaltungsapparat ist neben dem Council noch nicht erforderlich. Ein ober

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